Antrag zum EU-Telekom-Paket

Veröffentlicht am 14.03.2008 in Berlin

Information des Wahlkreisabgeordneten Frank Zimmermann

Antrag
der Fraktion der SPD und der Linksfraktion

über

EU-Telekom-Paket: Rundfunkfreiheit und Vielfaltsicherung bleiben Ländersache

Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen:

Der Senat wird aufgefordert, bei der Novellierung des Europäischen Telekommunikations-Rechtsrahmens gegenüber der EU-Kommission erneut die Zuständigkeit der Bundesländer für Rundfunkversorgung und Vielfaltsicherung geltend zu machen. Das Abgeordnetenhaus erwartet von der EU-Kommission die Achtung des Kulturguts Rundfunk und der verfassungsrechtlich geschützten Funktion der Rundfunkveranstalter für Meinungsbildung und Meinungsvielfalt. Dazu gehört insbesondere:

1. Wahrung des Rundfunkprivilegs beim Zugang zu Frequenzen
Die geplante Zulassung eines europaweiten Frequenzhandels ist als Benachteiligung der Rundfunkanbieter gegenüber den Telekommunikationsunternehmen und als Einschränkung der Rundfunkfreiheit abzulehnen.

2. Durchleitungspflichten erhalten
Art. 31 der Universaldienst-Richtlinie mit den Befugnissen der Mitgliedstaaten zur Kabelbelegung ist beizubehalten. Darüber hinaus müssen diese Befugnisse zur Sicherung der kulturellen Vielfalt und der Meinungspluralität auf alle Plattformen ausgedehnt werden, für die die Mitgliedstaaten zuständig sind.

3. Zugang zu Netzen bleibt diskriminierungsfrei
Die Telekommunikations-Richtlinie ist zu ergänzen um die Befugnis der Mitgliedstaaten, Vorgaben für elektronische Kommunikationsnetze und -plattformen vorzusehen, damit auch künftig ein diskriminierungsfreier Zugang gesichert werden kann.

4. Keine neue Kontrollbehörde
Die Einrichtung einer neuen europäischen Regulierungsbehörde für Telekommunikation ("European Telecom Market Authority") wird abgelehnt.

Begründung:

Der Telekommunikationssektor ist für den europäischen Binnenmarkt ein wichtiger Wachstumsfaktor. Der Rundfunk hat aber auch eine kulturelle Dimension, die für die Meinungsbildung unverzichtbar ist und verfassungsrechtlich geschützt ist. Dies hat die EU u.a. durch das Amsterdamer Protokoll und den Beitritt zur UNESCO-Konvention zum Schutz von Kulturgütern anerkannt.

Das hat Konsequenzen, die bei der Regelung des Telekommunikationsmarktes in der EU beachtet werden müssen.

Die Rundfunkveranstalter - öffentlich-rechtliche wie private - erfüllen eine grundgesetzlich geschützte Funktion im Hinblick auf die individuelle und öffentliche Meinungsbildung. Sie genießen deshalb einen berechtigten Vorrang beim Zugang zu Frequenzen und Übertragungskapazitäten. Die Planungen der Kommission, Übertragungskapazitäten zu einem reinen Wirtschaftsgut zu machen und sie durch europaweiten Frequenzhandel den Marktinteressen zu unterwerfen, setzen sich sowohl über die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten als auch über den Schutzgehalt der in Deutschland verfassungsrechtlich gewährten Rundfunkfreiheit hinweg. Dieser Deregulierungsansatz steht zudem im Widerspruch zur novellierten EU-Fernsehrichtlinie, die den Rundfunk im Wesentlichen als Kulturgut anerkennt und mit zahlreichen Auflagen zum Meinungspluralismus versieht.

Europarechtliche Vorgaben für die Nutzung der durch die Digitalisierung freiwerdenden Kapazitäten ("Digitale Dividende") sind abzulehnen. Zwar darf nicht ausgeschlossen werden, dass zusätzliche Kapazitäten künftig durch andere als durch Fernsehanbieter genutzt werden können, etwa Handy-TV oder mobiles Internet. Hier können neue Märkte und zusätzliche Arbeitsplätze entstehen. Die Entscheidung darüber muss aber den nationalen Regulierungsbehörden überlassen bleiben. Diese müssen auf der Grundlage nationaler Mediengesetze frei entscheiden können, wie hoch der Anteil digitaler Rundfunkangebote in ihrem jeweiligen Land sein soll.

Die Ziele der EU-Kommission, die Infrastruktur für die Anbieter neuer Dienste zu verbessern und die Lücken in der Breitbandversorgung in ländlichen Gebieten zu schließen, können - auch nach Auffassung der Bundesnetzagentur - erreicht werden, ohne die Rundfunkversorgung zu gefährden.

Die Sicherung der Meinungsvielfalt im Rundfunk obliegt den Mitgliedstaaten und muss auch deren Aufgabe bleiben. Dazu gehören Lizensierung und die Vergabe von Übertragungskapazitäten. Im Rahmen des EU-Telekommunikationsrechts müssen deshalb die mitgliedstaatlichen Befugnisse zur Regelung von Durchleitungspflichten und Zugangsrechten erhalten werden und auf neue Plattformen bzw. neue Rundfunkanbieter ausgedehnt werden.

Der Versuch der Kommission, Zuständigkeiten für Medienpolitik, für die Nutzung von Funkfrequenzen und von Netzen zu gewinnen, widerspricht der Kompetenzordnung der EU und ihrer Mitgliedstaaten. Es gibt daher weder eine EU-Kompetenz noch den Bedarf für eine europäische Regulierungsbehörde. Es sollte daher bei der Koordinierung der nationalen Telekom-Regulierer in ERG ("European Regulators Group") bleiben.

Berlin, den 11.3.2008

Müller Zimmermann
und die übrigen Mitglieder
der Fraktion der SPD

Bluhm Michels
und die übrigen Mitglieder
der Linksfraktion

 

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